Sabbatical und Sonderurlaub: Was wird aus Deinem Urlaubsanspruch?
Warum im unbezahlten Sonderurlaub kein gesetzlicher Urlaub entsteht, wie Du Deinen Anspruch anteilig berechnest und was Du vor der Auszeit klären solltest.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17).
- Dauert der Sonderurlaub nur einen Teil des Jahres, wird Dein Jahresurlaub anteilig nach den Tagen berechnet, an denen Du arbeiten musst.
- Resturlaub aus der Zeit davor solltest Du vor Beginn der Auszeit nehmen oder schriftlich regeln, wann Du ihn nachholen kannst.
Ein halbes Jahr reisen, ein Angehöriger braucht Pflege, oder Du willst einfach einmal raus: Immer mehr Beschäftigte vereinbaren eine längere Auszeit. Woran dabei kaum jemand denkt, ist der Urlaubsanspruch. Wer glaubt, während des Sabbaticals ganz normal Urlaubstage anzusammeln, wird nach der Rückkehr oft enttäuscht.
Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat
Mit Urteil vom 19. März 2019 (9 AZR 315/17) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich für längere Zeit unbezahlt hatte freistellen lassen und anschließend Erholungsurlaub für diese Zeit verlangte. Das BAG lehnte das ab und gab damit seine frühere, gegenteilige Rechtsprechung auf.
Die Begründung ist gut nachvollziehbar. Urlaub bedeutet, dass Du von Deiner Pflicht zur Arbeit befreit wirst, um Dich zu erholen. Haben Du und Dein Arbeitgeber aber vereinbart, dass die Arbeitspflicht ohnehin ruht, gibt es nichts, wovon Du befreit werden könntest. Wie viel Urlaub Dir zusteht, hängt deshalb davon ab, an wie vielen Tagen Du im Jahr tatsächlich arbeiten musst. Zeiten des Sonderurlaubs zählen dabei mit null Arbeitstagen.
So rechnest Du Deinen Urlaub um
Die Grundformel lautet:
Jahresurlaub × Arbeitstage mit Arbeitspflicht ÷ Arbeitstage bei voller Arbeitspflicht
Bei einer Fünf-Tage-Woche setzt man für ein volles Jahr üblicherweise 260 Arbeitstage an (52 Wochen × 5 Tage).
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Du hast 28 Tage Jahresurlaub, arbeitest fünf Tage pro Woche und nimmst 13 Wochen unbezahlten Sonderurlaub. Damit fallen 65 Arbeitstage weg, übrig bleiben 195.
- 28 × 195 ÷ 260 = 21 Tage Urlaub in diesem Jahr
- Vom gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage) bleiben 20 × 195 ÷ 260 = 15 Tage
Dauert der Sonderurlaub das ganze Kalenderjahr, entsteht für dieses Jahr gar kein Urlaub. Für vertraglichen Zusatzurlaub gilt das in der Regel ebenso, sofern Dein Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.
Welches Sabbatical-Modell hast Du?
„Sabbatical“ ist kein gesetzlicher Begriff. Entscheidend ist, wie die Auszeit vertraglich gestaltet ist:
- Unbezahlter Sonderurlaub: Das Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber Arbeitspflicht und Gehalt ruhen. Genau diesen Fall betrifft das BAG-Urteil – es entsteht kein Urlaub.
- Ansparmodell: Du arbeitest eine Zeit lang voll, erhältst aber weniger Gehalt oder sammelst Stunden auf einem Zeitkonto. In der Freistellungsphase wird dann aus dem Guthaben weitergezahlt. Für die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell hat das BAG ebenfalls entschieden, dass kein Urlaubsanspruch entsteht. Wie sich das auf andere Ansparmodelle überträgt, hängt von der konkreten Vereinbarung ab.
Lass die Urlaubsfrage deshalb ausdrücklich in die Sabbatical-Vereinbarung schreiben. Wenn Du nur für eine überschaubare Zeit weniger arbeiten möchtest, kann auch die Brückenteilzeit eine Alternative sein.
Nicht jede Auszeit kürzt den Urlaub
Die Regel zum Sonderurlaub lässt sich nicht auf alle Abwesenheiten übertragen. Für einige gibt es eigene gesetzliche Vorschriften:
- Krankheit: Der Urlaubsanspruch entsteht weiter, auch bei langer Arbeitsunfähigkeit. Wann er dann verfällt, erklären wir unter Wann verfällt mein Urlaub?.
- Mutterschutz: Zeiten eines Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten und kürzen den Urlaub nicht (§ 24 MuSchG).
- Elternzeit: Der Arbeitgeber kann den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG), nicht aber, wenn Du währenddessen bei ihm in Teilzeit arbeitest.
- Pflegezeit: Auch hier ist eine Kürzung um ein Zwölftel pro vollem Kalendermonat möglich (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).
- Kurzarbeit Null: Fällt die Arbeit wegen Kurzarbeit vollständig aus, darf der Urlaub nach der Rechtsprechung anteilig gekürzt werden. Mehr zum Thema liest Du unter Kurzarbeit.
- Bildungsurlaub: Er wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet – Details unter Bildungsurlaub.
Was Du vor dem Sabbatical klären solltest
Eine gute Vorbereitung erspart Dir Streit nach der Rückkehr. Diese Punkte gehören in eine schriftliche Vereinbarung:
- Resturlaub: Nimm ihn möglichst vor Beginn der Auszeit. Andernfalls kann er unter Umständen verfallen, wenn Dein Arbeitgeber Dich rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat. Vereinbare notfalls schriftlich, bis wann Du ihn nachholen kannst.
- Beginn, Ende und Rückkehr: Halte fest, wann die Auszeit endet und auf welche Stelle Du zurückkehrst.
- Sonderzahlungen: Kläre, ob Weihnachtsgeld oder Boni für die Zeit gekürzt werden.
- Krankenversicherung: Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Versicherungspflicht nur für längstens einen Monat bestehen (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Für eine längere Auszeit solltest Du rechtzeitig mit Deiner Krankenkasse sprechen.
Wichtig ist auch: Ein ruhendes Arbeitsverhältnis schützt Dich nicht vor einer Kündigung. Erhältst Du während oder nach der Auszeit eine, gilt wie immer die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Ob die Kündigung angreifbar ist, kannst Du mit dem Abfindungscheck prüfen.
Was Du jetzt tun kannst
- Rechne mit der Formel aus, wie viel Urlaub Dir im Jahr der Auszeit noch zusteht.
- Plane Deinen Resturlaub vor den Beginn des Sabbaticals.
- Bestehe auf einer schriftlichen Vereinbarung, die auch den Urlaub ausdrücklich regelt.
Häufige Fragen
Habe ich während eines Sabbaticals Anspruch auf Urlaub?
Ist das Sabbatical als unbezahlter Sonderurlaub vereinbart, entsteht für diese Zeit kein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Bei Modellen mit angespartem Zeitguthaben kommt es auf die konkrete Vereinbarung an.
Wie viel Urlaub bleibt mir nach drei Monaten unbezahltem Sonderurlaub?
Der Jahresurlaub wird im Verhältnis der Tage mit Arbeitspflicht zu den Arbeitstagen eines vollen Jahres gekürzt. Bei neun von zwölf Monaten mit Arbeitspflicht bleiben also etwa drei Viertel Deines Jahresurlaubs.
Wird mein Urlaub auch bei Krankheit oder Elternzeit gekürzt?
Bei Krankheit nicht, der Urlaubsanspruch entsteht weiter. In der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen, es sei denn, Du arbeitest währenddessen bei ihm in Teilzeit.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.