
Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage
By M. Waitschies | Urlaub
MyAbfindung - kein Anspruch auf halbe Urlaubstage
Kennst Du das auch? Du möchtest Dich gern mit einer Freundin treffen oder eine dringenden Gang zu einer Behörde erledigen – und bittest um einen halben Tag Urlaub. Die meisten Arbeitgeber, die dies tun, sind damit einverstanden.
Doch das könnt sich jetzt schnell ändern. Denn zumindest beim so genannten gesetzlichen Urlaub hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg dem einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 6. März 2019, Aktenzeichen 4 Sa 73/18). LINK: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=27753
Der Fall:
In Heilbronn war ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit als Winzer tätig. Manchmal bat er, früher den Arbeitsplatz verlassen zu dürfen – je nachdem, wie das Wetter gerade war. Der Grund: Er wollte nachmittags nach seinen Rebstöcken sehen. Und sein Arbeitgeber hatte ihm dafür auch früher immer mal wieder halbe Urlaubstage gegeben.
Doch irgendwann wurde es dem Arbeitgeber zu viel. Er wollte die halben Tage nicht mehr frei geben. Und der Hobby-Winzer? Er verklagte seinen Chef. Er zog vor das Arbeitsgericht Heilbronn, wollte so seinen (vermeintlichen) Anspruch auf halbe Urlaubstage gerichtlich durchzusetzen.
Doch das Arbeitsgericht schmetterte die Klage ab (ArbG Heilbronn, Urteil vom 31. Oktober 2018, Aktenzeichen 4 Ca 192/18). Der Winzer ging in die Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Und auch dort verlor er.
Die Richter entschieden: Es gibt laut Gesetz keine halben Urlaubstage.
Der Grund: § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub zusammenhängend genommen werden soll. Halbe Tage sind einfach nicht vorgesehen.
Der Arbeitgeber kann deshalb einen Antrag auf Urlaub ablehnen, der „auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinst-Raten gerichtet ist“.
Wirklich bedenklich ist die Konsequenz, wenn der Arbeitgeber dennoch halbe Tage gibt. Die Richter meinen, dass die Gewährung von halben Tagen die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht einmal erfüllen würde! Eine halbtägig oder stundenweise gewährte „Beurlaubung“ hätte so nicht die Folge, dass der Urlaub weniger würde.
Der Arbeitnehmer könnte später noch einmal den gesamten Urlaub verlangen, der in halben Tagen gegeben wurde!!!
Ein kleines Aber:
Das gilt nur für die 20 Tage gesetzliche Urlaub bei einer 5-Tage-Woche. Nur bei diesen 20 Tagen ist der Arbeitgeber an die strengen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes gebunden.
Viele Arbeitgeber versprechen über die 20 hinaus auch „vertraglichen“ Urlaub. Für diesen Teil können sie mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass er auch in halben Tagen genommen werden kann. Das muss dann aber auch so im Vertrag stehen. Und so einen Vertrag habe ich noch nicht gesehen 🙂