Urlaub bei Jobwechsel: Teilurlaub berechnen und richtig aufrunden
Du fängst mitten im Jahr an oder hörst auf? So berechnest Du Deinen Teilurlaub, wann aufgerundet werden muss und wann Resturlaub ausgezahlt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Den vollen Jahresurlaub erwirbst Du erst nach sechs Monaten; davor und beim Ausscheiden im ersten Halbjahr bekommst Du ein Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat.
- Ergibt die Rechnung einen Bruchteil von mindestens einem halben Tag, wird auf einen ganzen Tag aufgerundet; kleinere Bruchteile darf der Arbeitgeber nicht einfach streichen.
- Urlaub, den Du bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst, muss als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden.
Neuer Job ab August, Kündigung zum Frühjahr oder ein Aufhebungsvertrag mitten im Jahr: Sobald ein Arbeitsverhältnis nicht genau am 1. Januar beginnt oder am 31. Dezember endet, stellt sich die Frage, wie viel Urlaub Dir eigentlich zusteht. Arbeitgeber rechnen hier gern zu ihren Gunsten. Mit ein paar Regeln aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kannst Du selbst nachprüfen.
Voller Urlaub erst nach sechs Monaten
Den vollen Jahresurlaub erwirbst Du erstmals, wenn Dein Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (§ 4 BUrlG). Diese Wartezeit gilt nur einmal, zu Beginn der Beschäftigung. In den Folgejahren entsteht der volle Anspruch jeweils am 1. Januar.
Wann Du nur Teilurlaub bekommst
§ 5 Abs. 1 BUrlG gibt Dir für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs, und zwar in drei Fällen:
- Du fängst so spät im Jahr an, dass Du die Wartezeit in diesem Kalenderjahr nicht mehr erfüllst, etwa bei einem Start im August.
- Du scheidest aus, bevor die Wartezeit überhaupt erfüllt ist.
- Du scheidest nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus, also spätestens zum 30. Juni.
Endet Dein Arbeitsverhältnis dagegen nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte, steht Dir der volle gesetzliche Mindesturlaub zu – bei einer Fünf-Tage-Woche also 20 Tage. Für den vertraglichen Zusatzurlaub darüber hinaus kann Dein Arbeitsvertrag eine anteilige Kürzung vorsehen. Unter den gesetzlichen Mindesturlaub darf diese aber nicht führen.
Es zählen volle Beschäftigungsmonate
Gerechnet wird nicht in Kalendermonaten, sondern ab Deinem ersten Arbeitstag. Beginnst Du am 15. August, läuft der erste Monat bis zum 14. September. Bis Jahresende kommst Du so auf vier volle Monate; die zweite Dezemberhälfte zählt nicht mit.
Aufrunden ist Pflicht
Bei der Zwölftel-Rechnung entstehen fast immer Kommastellen. Für diesen Fall bestimmt § 5 Abs. 2 BUrlG: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Eine Klausel, die den gesetzlichen Urlaub stattdessen abrundet, ist insoweit unwirksam (§ 13 BUrlG).
Und was ist mit Bruchteilen unter einem halben Tag? Die darf der Arbeitgeber nicht einfach unter den Tisch fallen lassen. Sie bleiben Dir anteilig erhalten, etwa als Freistellung für einige Stunden oder bei der späteren Abgeltung.
Drei Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele gehen von einer Fünf-Tage-Woche aus und dienen nur der Veranschaulichung. Für vertraglichen Zusatzurlaub kann Dein Vertrag abweichende Regeln enthalten; fehlen solche Regeln, wird er in der Regel genauso behandelt wie der gesetzliche Urlaub.
- Start am 1. August, 30 Tage Jahresurlaub: fünf volle Monate bis Jahresende. 30 × 5/12 = 12,5 Tage, aufgerundet 13 Tage.
- Ausscheiden zum 31. Mai nach mehreren Jahren, 26 Tage Jahresurlaub: fünf volle Monate im ersten Halbjahr. 26 × 5/12 = 10,83 Tage, aufgerundet 11 Tage.
- Start am 1. August, nur gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen: 20 × 5/12 = 8,33 Tage. Es wird nicht aufgerundet, Dir stehen aber acht Tage plus ein Drittel eines Tages zu.
Kein doppelter Urlaub beim Jobwechsel
Wechselst Du im Laufe des Jahres den Arbeitgeber, sollst Du nicht zweimal Urlaub für dieselben Monate bekommen. Nach § 6 BUrlG muss Dein neuer Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren, soweit Dir der alte ihn für das laufende Jahr schon gewährt oder ausgezahlt hat. Damit das nachvollziehbar ist, muss Dir der bisherige Arbeitgeber beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung ausstellen.
Hast Du beim alten Arbeitgeber mehr Urlaub genommen, als Dir am Ende rechnerisch zustand, darf er das bereits gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
Urlaubsabgeltung: Geld statt freier Tage
Kannst Du Deinen Resturlaub bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr nehmen, muss er ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das gilt auch für Urlaub aus Vorjahren, der mangels Hinweis des Arbeitgebers nicht verfallen ist – mehr dazu unter Wann verfällt mein Urlaub?.
Beachte dabei:
- Freistellung: Stellt Dich der Arbeitgeber in der Kündigungsfrist frei, kann er den Resturlaub darauf anrechnen – aber nur, wenn er das unmissverständlich erklärt.
- Steuern und Sozialabgaben: Die Abgeltung ist Arbeitslohn und wird wie Gehalt abgerechnet.
- Arbeitslosengeld: Für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht der Anspruch (§ 157 Abs. 2 SGB III), die Zahlung beginnt also entsprechend später.
- Ausschlussfristen: Der Abgeltungsanspruch kann nach Vertrag oder Tarifvertrag schon nach wenigen Monaten verfallen. Wie Du Geldansprüche richtig geltend machst, erklären wir unter ausstehendes Gehalt einfordern.
Ist unklar, wie viele Tage Dir noch zustehen oder ob die Abgeltung korrekt berechnet wurde, kannst Du das anwaltlich prüfen lassen.
Was Du jetzt tun kannst
- Rechne Deinen Teilurlaub anhand Deines Start- oder Enddatums selbst nach.
- Fordere beim Ausscheiden die Urlaubsbescheinigung an und leg sie dem neuen Arbeitgeber vor.
- Prüfe in einem Aufhebungsvertrag genau, was zum Resturlaub steht, bevor Du unterschreibst.
- Wünschst Du Dir für kurze Termine eher halbe Urlaubstage, kläre das vorher mit Deinem Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich im August anfange?
Weil Du die sechsmonatige Wartezeit im selben Jahr nicht mehr erfüllst, bekommst Du ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Bei Beginn am 1. August und 30 Tagen Jahresurlaub sind das fünf Zwölftel, also 12,5 Tage, die in der Regel auf 13 Tage aufgerundet werden.
Bekomme ich den vollen Urlaub, wenn ich im Herbst ausscheide?
Hast Du die Wartezeit erfüllt und endet Dein Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, steht Dir der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Für vertraglichen Zusatzurlaub kann der Arbeitsvertrag eine anteilige Kürzung vorsehen.
Verfällt mein Resturlaub, wenn ich kündige?
Nein. Kannst Du den Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr nehmen, muss er nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten werden. Beachte aber mögliche Ausschlussfristen in Deinem Vertrag.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.