Arbeitgeber zahlt kein Gehalt: So kommst Du an Dein Geld
Dein Arbeitgeber zahlt nicht? So forderst Du Gehalt richtig ein, wahrst Ausschlussfristen, klagst beim Arbeitsgericht und sicherst Dir Insolvenzgeld.
Das Wichtigste in Kürze
- Zahlt der Arbeitgeber am vereinbarten Zahltag nicht, gerät er ohne Mahnung in Verzug und schuldet Dir Verzugszinsen.
- Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag können Deinen Anspruch schon nach wenigen Monaten zunichtemachen – fordere offene Beträge deshalb sofort nachweisbar ein.
- Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, springt das Insolvenzgeld für bis zu drei Monate ein; der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.
Der Zahltag ist vorbei, auf Deinem Konto ist nichts angekommen, und auf Nachfragen gibt es nur Ausreden. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern schnell existenzbedrohend. Die gute Nachricht: Du hast wirksame Mittel, um an Dein Geld zu kommen. Wichtig ist, sie in der richtigen Reihenfolge und rechtzeitig einzusetzen.
Wann ist Dein Gehalt fällig?
Wann gezahlt werden muss, steht meist im Arbeits- oder Tarifvertrag. Fehlt eine Regelung, ist das Monatsgehalt nach § 614 BGB nach Ablauf des Monats fällig. Für den Mindestlohn gilt als späteste Grenze der letzte Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 2 MiLoG).
Weil der Zahltag nach dem Kalender feststeht, gerät der Arbeitgeber ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ab dann schuldet er Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, berechnet auf den Bruttobetrag. Die aus dem Geschäftsverkehr bekannte 40-Euro-Pauschale gibt es im Arbeitsrecht dagegen nicht.
Schritt 1: Offenes Gehalt nachweisbar einfordern
Manchmal steckt ein Buchungsfehler dahinter, deshalb ist eine kurze Nachfrage in der Personalabteilung ein vernünftiger Anfang. Bleibt das Geld aus, solltest Du den Anspruch schriftlich geltend machen:
- Nenne die betroffenen Monate und den Bruttobetrag.
- Setze eine kurze, konkrete Zahlungsfrist, etwa eine Woche.
- Sorge dafür, dass Du den Zugang beweisen kannst, zum Beispiel durch Übergabe vor Zeugen oder per Einwurf-Einschreiben.
Ob eine E-Mail ausreicht, hängt von der Klausel in Deinem Vertrag ab. Am sichersten ist ein unterschriebenes Schreiben mit nachweisbarem Zugang.
Ausschlussfristen: die unterschätzte Gefahr
Die gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Lohn fällig war (§§ 195, 199 BGB). Darauf solltest Du Dich aber nicht verlassen. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen – Klauseln, nach denen Ansprüche verfallen, wenn Du sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend machst. Häufig sind das drei Monate ab Fälligkeit.
Oft sind diese Klauseln zweistufig aufgebaut: Lehnt der Arbeitgeber ab oder reagiert er nicht, musst Du innerhalb einer weiteren Frist Klage erheben. Nicht jede Klausel ist wirksam. In vorformulierten Verträgen muss die Frist mindestens drei Monate betragen, und neuere Klauseln, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, können unwirksam sein. Darauf wetten solltest Du aber nicht. Dieselbe Falle betrifft übrigens auch Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
Schritt 2: Mahnverfahren oder Klage beim Arbeitsgericht
Zahlt der Arbeitgeber auch nach Fristablauf nicht, führt der Weg zum Arbeitsgericht. Zwei Möglichkeiten stehen zur Wahl.
Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Das Mahnverfahren nach § 46a ArbGG passt, wenn der Arbeitgeber den Anspruch gar nicht bestreitet, sondern einfach nicht zahlt. Legt er gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, kannst Du ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Widerspricht er, geht das Verfahren in eine normale Klage über – dann hast Du lediglich Zeit verloren.
Die Zahlungsklage
Mit der Zahlungsklage verlangst Du den Bruttolohn nebst Zinsen. Am Anfang steht eine Güteverhandlung, in der das Gericht eine Einigung versucht. Erscheint der Arbeitgeber nicht, kann ein Versäumnisurteil ergehen. Mit dem Urteil oder einem Vergleich kannst Du notfalls vollstrecken lassen, etwa durch Kontopfändung.
Zum Kostenrisiko:
- In der ersten Instanz gibt es keinen Anwaltszwang.
- Jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn Du gewinnst (§ 12a ArbGG).
- Gerichtskosten werden nicht vorab verlangt und entfallen bei einem Vergleich.
Was eine Klage konkret kosten kann, erklären wir unter Anwaltskosten im Arbeitsrecht. Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt von Deinem Vertrag ab.
Arbeit zurückhalten – nur mit Vorsicht
Bei einem erheblichen Rückstand darfst Du Deine Arbeitsleistung nach § 273 BGB zurückhalten, bis gezahlt wird. Das Gehalt für diese Zeit bleibt Dir dann in der Regel erhalten. Die Hürden sind aber hoch: Der Rückstand darf nicht geringfügig sein, Du musst das Zurückbehalten vorher eindeutig ankündigen, und das Vorgehen muss verhältnismäßig sein.
Liegst Du mit Deiner Einschätzung falsch, gilt Dein Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen. Eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung kann die Folge sein. Dasselbe gilt für eine fristlose Eigenkündigung wegen ausbleibender Zahlungen: Sie kann berechtigt sein und Schadensersatzansprüche auslösen, birgt aber auch Risiken beim Arbeitslosengeld. Beides solltest Du nur nach Beratung tun.
Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist: Insolvenzgeld
Steckt der Arbeitgeber in der Insolvenz, zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III). Es ersetzt das ausstehende Nettoentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Insolvenzereignis ist zum Beispiel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags mangels Masse.
Den Antrag musst Du innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. Die Insolvenz allein beendet Dein Arbeitsverhältnis nicht und ist auch kein Kündigungsgrund. Kommt es dennoch zur Kündigung, helfen Dir unsere ersten Schritte nach der Kündigung.
Was Du jetzt tun kannst
- Prüfe Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf Zahltag und Ausschlussfristen.
- Fordere jeden offenen Monat sofort schriftlich und nachweisbar ein.
- Bewahre Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und die Korrespondenz auf.
- Halte Deine Arbeit nicht eigenmächtig zurück, bevor Du Dich anwaltlich beraten lassen hast.
- Achte bei einer Insolvenz auf die Zwei-Monats-Frist für das Insolvenzgeld.
Häufige Fragen
Darf ich die Arbeit verweigern, wenn mein Arbeitgeber nicht zahlt?
Bei einem erheblichen Rückstand kannst Du ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben. Du musst es vorher klar ankündigen, und bei geringen Beträgen oder kurzer Verzögerung ist es nicht zulässig – lass Dich deshalb vorher beraten.
Wie lange habe ich Zeit, ausstehenden Lohn einzuklagen?
Lohnansprüche verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden. Ausschlussfristen im Vertrag oder Tarifvertrag verlangen aber oft schon innerhalb von drei Monaten eine Geltendmachung.
Brauche ich für eine Lohnklage einen Anwalt?
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt Klagen auf; bei Streit über Höhe oder Grund des Anspruchs ist anwaltliche Hilfe aber sinnvoll.
Steht mir eine Pauschale von 40 Euro zu, wenn das Gehalt zu spät kommt?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat 2018 entschieden, dass die Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht nicht gilt. Verzugszinsen kannst Du aber verlangen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.