Was kostet eine Kündigungsschutzklage? Anwalts- und Gerichtskosten
So berechnest Du die Kosten einer Kündigungsschutzklage: Streitwert, Anwaltsgebühren nach RVG, Gerichtskosten und wer im Arbeitsrecht was bezahlt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt in der Regel höchstens drei Bruttomonatsgehälter – eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
- Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG und setzen sich aus Verfahrens-, Termins- und gegebenenfalls Einigungsgebühr zusammen.
- In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren Anwalt selbst; Gerichtskosten entfallen, wenn der Prozess mit einem Vergleich endet.
Bevor Du Dich gegen eine Kündigung wehrst, willst Du wissen, was finanziell auf Dich zukommt. Die gute Nachricht: Die Kosten einer Kündigungsschutzklage folgen festen gesetzlichen Regeln und lassen sich vorab recht genau ermitteln. Hier erfährst Du, wie die Rechnung aufgebaut ist und wer welche Kosten trägt.
Der Streitwert: die Grundlage jeder Kostenberechnung
Sowohl Anwalts- als auch Gerichtsgebühren hängen vom Streitwert ab – dem Geldwert, den das Gericht dem Rechtsstreit beimisst. Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren.
Drei Bruttomonatsgehälter als Obergrenze
Bei einer Klage gegen eine Kündigung ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 GKG auf das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres begrenzt. In der Praxis setzen die Gerichte meist drei Bruttomonatsgehälter an. Bei kurzen Arbeitsverhältnissen kann der Wert niedriger ausfallen.
Eine Abfindung, über die im Prozess verhandelt wird, erhöht den Streitwert nicht. Das sieht das Gesetz ausdrücklich so vor.
Was den Streitwert erhöhen kann
Häufig enthält eine Klage weitere Anträge oder der Vergleich regelt zusätzliche Punkte. Dann kann der Wert steigen, etwa durch:
- einen Antrag auf Weiterbeschäftigung während des Prozesses,
- Streit um das Arbeitszeugnis,
- offene Gehalts-, Urlaubs- oder Überstundenansprüche,
- einen Vergleich, der Themen regelt, die vorher nicht Gegenstand der Klage waren (sogenannter Vergleichsmehrwert).
Die Arbeitsgerichte orientieren sich dabei an einem gemeinsamen Streitwertkatalog, weichen im Einzelfall aber ab.
Die Anwaltsgebühren nach dem RVG
Anwälte rechnen in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Gebührentabelle in der Anlage 2 zu § 13 RVG ordnet jedem Streitwert eine „volle Gebühr” zu. Diese wird je nach Tätigkeit mit einem festen Faktor multipliziert.
Die typischen Gebühren im Kündigungsschutzprozess
- Verfahrensgebühr (1,3): fällt für das Betreiben des Verfahrens an, also Klage, Schriftsätze, Beratung.
- Terminsgebühr (1,2): entsteht, sobald ein Gerichtstermin wahrgenommen wird, etwa der Gütetermin.
- Einigungsgebühr (1,0): kommt hinzu, wenn ein Vergleich geschlossen wird, während das Verfahren läuft.
Dazu kommen eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation und die Umsatzsteuer. Ein Prozess, der im Gütetermin mit einem Vergleich endet, löst damit meist Gebühren von zusammen 3,5 vollen Gebühren plus Auslagen und Steuer aus.
So rechnest Du grob selbst
- Multipliziere Dein Bruttomonatsgehalt mit drei. Das ist der voraussichtliche Streitwert.
- Schlage in der aktuellen RVG-Tabelle die volle Gebühr für diesen Wert nach.
- Multipliziere diesen Betrag mit 3,5 (bei Vergleich) oder 2,5 (ohne Vergleich).
- Rechne die Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu.
Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine verbindliche Kostenzusage. Zusätzliche Anträge, eine abweichende Streitwertfestsetzung oder eine Honorarvereinbarung ändern die Rechnung. Die aktuelle Gebührentabelle findest Du in Gesetzestexten oder bei Online-Gebührenrechnern.
Außergerichtliche Vertretung und Honorarvereinbarung
Verhandelt Dein Anwalt zunächst außergerichtlich, etwa über einen Aufhebungsvertrag, entsteht eine Geschäftsgebühr. Kommt es danach doch zur Klage, wird sie teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Anwälte dürfen mit Dir auch ein Honorar vereinbaren, das von den gesetzlichen Gebühren abweicht, zum Beispiel nach Stunden. Eine solche Vereinbarung muss in Textform geschlossen werden. Frag vorher nach, auf welcher Grundlage abgerechnet wird.
Die Gerichtskosten
Das Arbeitsgericht erhebt für das Verfahren eine Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz, ebenfalls abhängig vom Streitwert. Im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten gibt es aber zwei wichtige Erleichterungen:
- Es wird kein Vorschuss verlangt. Die Klage wird bearbeitet, ohne dass Du vorher zahlen musst.
- Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr vollständig.
Ergeht ein Urteil, trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden sie aufgeteilt.
Wer zahlt was?
Erste Instanz: jeder seinen Anwalt
§ 12a ArbGG bestimmt, dass in der ersten Instanz keine Seite der anderen die Anwaltskosten erstatten muss. Das gilt unabhängig vom Ausgang. Du zahlst also Deinen Anwalt auch dann selbst, wenn die Kündigung unwirksam war. Umgekehrt musst Du den Anwalt des Arbeitgebers nie übernehmen. Warum das Dein Risiko begrenzt, erklärt der Beitrag zum Wehren gegen eine Kündigung ohne großes Kostenrisiko.
Berufung: wieder das Unterliegensprinzip
Geht der Streit in die zweite Instanz zum Landesarbeitsgericht, gilt die übliche Regel: Wer verliert, trägt auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Das Kostenrisiko steigt dort deutlich.
Wenn andere die Kosten übernehmen
Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz zahlt die gesetzlichen Gebühren in der Regel abzüglich Selbstbeteiligung. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, Gewerkschaftsmitglieder erhalten oft Rechtsschutz über ihre Organisation.
Kosten und Abfindung ins Verhältnis setzen
Die Kosten sind nur eine Seite. Endet der Prozess mit einer Abfindung, lohnt sich ein Vergleich beider Beträge. Wie viel Abfindung in Deinem Fall realistisch sein könnte, zeigt der Abfindungsrechner als erste Orientierung. Der Rechner ersetzt aber keine Einschätzung des Prozessrisikos.
Was Du jetzt tun kannst
- Ermittle Dein Bruttomonatsgehalt und damit den ungefähren Streitwert.
- Kläre, ob eine Versicherung oder Gewerkschaft Kosten übernimmt.
- Frag vor der Beauftragung ausdrücklich, wie abgerechnet wird.
- Frag vor der Beauftragung, welche Kosten in Deinem Fall konkret entstehen würden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage?
Nach § 42 Abs. 2 GKG höchstens das Bruttoentgelt für ein Vierteljahr, also in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Weitere Anträge, etwa auf Weiterbeschäftigung oder ein Zeugnis, können den Wert erhöhen.
Zahlt der Arbeitgeber meinen Anwalt, wenn die Kündigung unwirksam war?
In der ersten Instanz nicht. § 12a ArbGG schließt die Erstattung der Anwaltskosten aus, auch wenn Du den Prozess gewinnst. Dein Anwalt muss Dich darauf vor der Beauftragung hinweisen.
Kann ich Anwaltskosten für die Kündigungsschutzklage von der Steuer absetzen?
Kosten eines Rechtsstreits um Dein Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich als Werbungskosten. Ob und in welchem Umfang sie sich steuerlich auswirken, hängt von Deiner persönlichen Situation ab.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.