Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Deine Rechte nach dem AGG

Was als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt, welche Pflichten Dein Arbeitgeber hat, wie Du Beweise sicherst und welche Fristen Du beachten musst.

Stand: 16. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem AGG kann schon ein einzelner Vorfall eine sexuelle Belästigung sein – etwa eine unerwünschte Berührung, eine anzügliche Bemerkung oder das Zeigen pornografischer Bilder.
  • Dein Arbeitgeber muss Dich schützen und auf eine Beschwerde mit geeigneten Maßnahmen reagieren; wegen einer Beschwerde darf Dir nicht gekündigt werden.
  • Ansprüche auf Entschädigung müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, daher solltest Du Beweise früh sichern.

Anzügliche Sprüche, Berührungen, die niemand wollte, oder Nachrichten mit sexuellem Inhalt – sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist belastend und oft mit Scham verbunden. Viele Betroffene zögern, etwas zu sagen, weil sie Nachteile im Job befürchten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt Dir klare Rechte und schützt Dich vor Vergeltung.

Was rechtlich als sexuelle Belästigung gilt

§ 3 Abs. 4 AGG beschreibt sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass Deine Würde verletzt wird. Dazu können gehören:

  • unerwünschte körperliche Berührungen,
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts, etwa über Deinen Körper,
  • sexuelle Handlungen und Aufforderungen dazu,
  • das Zeigen oder sichtbare Anbringen pornografischer Darstellungen,
  • entsprechende Nachrichten, Bilder oder Kommentare in Chats und E-Mails.

Wichtig: Anders als bei anderen Formen der Belästigung muss kein dauerhaft feindseliges Umfeld entstanden sein. Schon ein einzelner Vorfall kann genügen. Entscheidend ist, ob das Verhalten unerwünscht war und das für die andere Person erkennbar sein musste. Ein ausdrückliches „Nein” ist dafür nicht immer nötig.

Geschützt sind nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen und Bewerberinnen und Bewerber.

Welche Pflichten Dein Arbeitgeber hat

Vorbeugen und schützen

Nach § 12 AGG muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um Beschäftigte vor Benachteiligungen und Belästigungen zu schützen. Dazu gehört auch, dass im Betrieb bekannt gemacht wird, an welche Stelle Du Dich mit einer Beschwerde wenden kannst.

Die Schutzpflicht gilt unabhängig davon, wer belästigt: ein Vorgesetzter, eine Kollegin oder ein Kunde. Auch gegen Dritte wie Kunden oder Lieferanten muss der Arbeitgeber geeignete Schritte unternehmen.

Auf Beschwerden reagieren

Sexuelle Belästigung ist eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten der belästigenden Person. Erfährt der Arbeitgeber davon, muss er angemessen reagieren. Je nach Schwere kommen eine Abmahnung, eine Umsetzung, eine Versetzung oder eine Kündigung des Belästigers in Betracht. Der Arbeitgeber darf den Vorfall nicht einfach auf sich beruhen lassen.

Deine Rechte im Überblick

Beschwerderecht

Du kannst Dich bei der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren (§ 13 AGG). Das kann eine benannte Beschwerdestelle, die Personalabteilung oder eine Führungskraft sein. Gibt es einen Betriebsrat, kannst Du Dich auch an ihn wenden. Die Beschwerde muss geprüft und das Ergebnis Dir mitgeteilt werden.

Leistungsverweigerungsrecht

Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, darfst Du nach § 14 AGG Deine Arbeit einstellen, ohne Dein Gehalt zu verlieren – soweit das zu Deinem Schutz erforderlich ist. Dieses Recht ist ein starkes, aber riskantes Mittel. Lass Dich beraten, bevor Du es nutzt.

Schutz vor Benachteiligung

Das Maßregelungsverbot in § 16 AGG untersagt jede Benachteiligung, weil Du Dich beschwert oder Rechte geltend gemacht hast. Das gilt ebenso für Kolleginnen und Kollegen, die Dich als Zeugen unterstützen.

Entschädigung und Schadensersatz

Je nach Fall kommen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die belästigende Person in Betracht. Hat der Arbeitgeber seine Schutzpflichten verletzt, kann auch er haften. Über die Höhe lässt sich keine allgemeine Aussage treffen; sie hängt stark vom Einzelfall ab.

Beweise sichern

Im Streitfall musst Du Tatsachen darlegen, die eine Belästigung vermuten lassen. Das AGG erleichtert die Beweisführung (§ 22 AGG), ganz ohne Belege geht es aber nicht. Hilfreich sind:

  • ein Gedächtnisprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Ort, Wortlaut und anwesenden Personen,
  • Screenshots von Nachrichten, E-Mails oder Beiträgen,
  • Namen von Kolleginnen und Kollegen, die etwas gesehen oder gehört haben,
  • ärztliche Atteste, wenn Du gesundheitliche Folgen hast,
  • eine Kopie Deiner Beschwerde und der Antwort des Arbeitgebers.

Nimm Gespräche nicht heimlich auf. Eine verdeckte Tonaufnahme ist nach § 201 StGB strafbar und kann Dir selbst schaden.

Diese Fristen solltest Du kennen

  • Zwei Monate: Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz gegen den Arbeitgeber nach § 15 AGG musst Du innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG), sofern ein Tarifvertrag nichts anderes regelt.
  • Drei Monate: Eine Klage auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden (§ 61b ArbGG).
  • Drei Monate für den Strafantrag: Eine sexuelle Belästigung durch körperliche Berührung ist nach § 184i StGB strafbar. Sie wird in der Regel nur auf Antrag verfolgt, der innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden muss.
  • Drei Wochen: Wirst Du nach einer Beschwerde gekündigt, gilt die Klagefrist des § 4 KSchG.

Wenn Du den Job wechseln willst

Manche Betroffene möchten nach einer Belästigung nicht mehr in den Betrieb zurück. Unterschreibe dann nicht vorschnell einen Aufhebungsvertrag, den Dir der Arbeitgeber anbietet. Er kann Nachteile beim Arbeitslosengeld haben und Deine Ansprüche abschneiden. Was Du dabei beachten solltest, liest Du unter Aufhebungsvertrag: Dein Arbeitgeber muss fair verhandeln. Ob eine erhaltene Kündigung angreifbar ist, kannst Du mit dem Abfindungscheck einschätzen.

Neben dem Betriebsrat bietet auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Erstberatung an. Hast Du Missstände beobachtet, die über Deinen eigenen Fall hinausgehen, kann zusätzlich das Hinweisgeberschutzgesetz relevant sein.

Was Du jetzt tun kannst

  • Schreibe noch heute auf, was passiert ist, und sichere Nachrichten.
  • Wende Dich an die Beschwerdestelle oder den Betriebsrat.
  • Notiere Dir die Zwei-Monats-Frist für Deine Ansprüche.
  • Lass Deine Möglichkeiten von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.

Häufige Fragen

Was zählt als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Nach § 3 Abs. 4 AGG jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das Deine Würde verletzt. Dazu gehören etwa Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, sexuelle Aufforderungen und das Zeigen oder Aufhängen pornografischer Darstellungen.

Darf mir gekündigt werden, weil ich mich über sexuelle Belästigung beschwert habe?

Nein. Das Maßregelungsverbot in § 16 AGG verbietet Nachteile, weil Du Deine Rechte wahrnimmst. Eine solche Kündigung ist unwirksam, Du musst aber innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Darf ich die Arbeit verweigern, wenn mein Arbeitgeber nichts gegen die Belästigung unternimmt?

Unter den Voraussetzungen des § 14 AGG ja, ohne Verlust Deines Gehalts – aber nur, soweit es zu Deinem Schutz erforderlich ist. Weil ein Fehler als Arbeitsverweigerung gewertet werden könnte, solltest Du Dich vorher beraten lassen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.