Gegen eine Kündigung wehren, ohne dass die Kosten Dich erdrücken
Wie Du Dich gegen eine Kündigung wehrst, ohne ein großes Kostenrisiko einzugehen: § 12a ArbGG, Rechtsschutz, Prozesskostenhilfe und Erstberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Seite nur ihre eigenen Anwaltskosten – die Kosten der Gegenseite musst Du auch bei einer Niederlage nicht übernehmen.
- Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe oder die Gewerkschaft können Deine eigenen Kosten ganz oder teilweise abdecken.
- Entscheidend ist, die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten – die Kostenfrage lässt sich in dieser Zeit meist klären.
Viele Menschen lassen eine Kündigung einfach stehen, weil sie Angst vor Gerichtskosten und Anwaltsrechnungen haben. Diese Sorge ist verständlich, im Arbeitsrecht aber oft unbegründet. Das Gesetz hat das Verfahren vor dem Arbeitsgericht bewusst so gestaltet, dass Beschäftigte nicht aus Kostengründen auf ihre Rechte verzichten müssen. Ganz ohne Kosten geht es nicht immer – aber das Risiko ist meist gut planbar.
Warum das Kostenrisiko im Arbeitsrecht überschaubar ist
Im normalen Zivilprozess gilt: Wer verliert, zahlt alles – die eigenen Kosten, die Gerichtskosten und den Anwalt der Gegenseite. Genau diese Regel gilt vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz nicht.
§ 12a ArbGG: Jede Seite zahlt ihren eigenen Anwalt
Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, egal wie das Verfahren ausgeht. Für Dich bedeutet das: Selbst wenn Deine Klage scheitert, musst Du den Anwalt Deines Arbeitgebers nicht bezahlen. Die Kehrseite ist, dass Du Deine eigenen Anwaltskosten auch dann trägst, wenn Du gewinnst.
Damit ist Dein maximales Risiko von Anfang an abschätzbar. Es besteht im Wesentlichen aus Deinen eigenen Anwaltsgebühren und gegebenenfalls Gerichtskosten. Wie sich diese berechnen, erklären wir ausführlich im Beitrag zu den Anwaltskosten im Arbeitsrecht.
Keine Vorschüsse, keine Gerichtskosten beim Vergleich
Das Arbeitsgericht verlangt keinen Gerichtskostenvorschuss, bevor es Deine Klage bearbeitet. Endet der Prozess mit einem Vergleich – also einer Einigung, wie sie in Kündigungsschutzverfahren sehr häufig vorkommt –, entfallen die Gerichtsgebühren sogar vollständig. Gerichtskosten fallen daher vor allem dann an, wenn ein Urteil ergeht.
Welche Stellen Deine eigenen Kosten übernehmen können
Bleiben die eigenen Anwaltskosten. Auch dafür gibt es mehrere Wege, die Du prüfen solltest, bevor Du Dich gegen eine Klage entscheidest.
Rechtsschutzversicherung
Hast Du eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Arbeitsrecht, übernimmt sie in der Regel Deine Anwalts- und Gerichtskosten, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Wichtig ist, dass der Vertrag schon vor dem Streit bestand und die Wartezeit abgelaufen war. Was Du dabei beachten musst, liest Du im Artikel zur Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Wenn Dein Einkommen und Vermögen gering sind, kannst Du beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass Deine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Je nach Einkommen übernimmt der Staat die Kosten vollständig oder Du zahlst sie in Raten zurück.
Für die Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens gibt es die Beratungshilfe. Den Berechtigungsschein beantragst Du beim Amtsgericht an Deinem Wohnort, die Eigenbeteiligung ist gering.
Gewerkschaft
Bist Du Mitglied einer Gewerkschaft, erhältst Du dort häufig kostenlosen Rechtsschutz im Arbeitsrecht. Viele Gewerkschaften setzen allerdings eine Mindestmitgliedschaft voraus. Ein Eintritt erst nach der Kündigung hilft deshalb meist nicht mehr für diesen konkreten Fall.
Selbst klagen: möglich, aber mit Grenzen
Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz brauchst Du keinen Anwalt. Du kannst die Klage schriftlich einreichen oder bei der Rechtsantragstelle des Gerichts zu Protokoll geben. Das kostet Dich keine Anwaltsgebühren.
Der Haken: Die Rechtsantragstelle hilft nur bei der Formulierung, nicht bei der Strategie. Im Gütetermin sitzt Dir häufig ein erfahrener Anwalt des Arbeitgebers gegenüber. Ob ein Abfindungsangebot angemessen ist oder ob Du auf Sonderkündigungsschutz hinweisen solltest, musst Du dann selbst beurteilen. Gerade wenn es um eine spürbare Abfindung geht, kann sich fachkundige Unterstützung trotz der Kosten rechnen.
Die Frist ist wichtiger als die Kostenfrage
Unabhängig davon, wie Du die Kosten löst: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Verpasst Du diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – auch wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre. Dann gibt es auch keine Verhandlungsgrundlage mehr für eine Abfindung.
Verliere deshalb keine Zeit mit dem Grübeln über Kosten. Eine Deckungsanfrage bei der Versicherung oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe lässt sich parallel zur Klage stellen.
Die Erstberatung als erster Schritt
In einer anwaltlichen Erstberatung klärst Du, ob die Kündigung angreifbar ist, welche Kosten konkret auf Dich zukommen und ob Deine Versicherung einspringt. Für Verbraucher ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch gesetzlich auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt (§ 34 RVG); manche Kanzleien bieten ein erstes Gespräch auch kostenlos an. Frag vorher nach den Kosten. Erst danach entscheidest Du, ob Du einen Auftrag erteilst.
Ohne eine solche Vereinbarung ist eine anwaltliche Erstberatung für Verbraucher übrigens gesetzlich gedeckelt: Nach § 34 RVG darf sie höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kosten.
Was Du jetzt tun kannst
- Notiere das Datum, an dem Dir die Kündigung zugegangen ist, und berechne die Drei-Wochen-Frist.
- Prüfe, ob Du rechtsschutzversichert oder Gewerkschaftsmitglied bist.
- Nutze den Abfindungscheck, um einzuschätzen, wie angreifbar Deine Kündigung ist.
- Lass Deinen Fall anwaltlich einschätzen und kläre dabei die Kostenfrage.
Weitere erste Schritte findest Du in unserer Soforthilfe bei Kündigung. Welche Maßnahmen danach in welcher Reihenfolge sinnvoll sind, zeigt der Leitfaden Kündigung – was nun?.
Häufige Fragen
Muss ich die Anwaltskosten meines Arbeitgebers zahlen, wenn ich die Kündigungsschutzklage verliere?
Nein, nicht in der ersten Instanz. Nach § 12a ArbGG trägt dort jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig davon, wer gewinnt. Erst in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht gilt wieder, dass die unterlegene Seite auch die Kosten der Gegenseite zahlt.
Kann ich eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt einreichen?
Ja. Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt Deine Klage auf, berät Dich aber nicht inhaltlich zu Deinen Chancen oder zur Verhandlungsstrategie.
Gibt es Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht?
Ja. Wenn Du die Kosten nach Deinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten tragen kannst und die Klage nicht aussichtslos ist, kann das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligen. Sie deckt dann auch die Kosten Deines eigenen Anwalts.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.