Brückenteilzeit: Befristet weniger arbeiten und zurück in Vollzeit

Mit der Brückenteilzeit arbeitest Du ein bis fünf Jahre weniger und kehrst danach automatisch zurück: Voraussetzungen, Antrag, Fristen, Ablehnungsgründe.

Stand: 16. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG erlaubt eine befristete Verringerung der Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre mit automatischer Rückkehr zur alten Stundenzahl.
  • Voraussetzungen sind ein Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten und ein Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 45 Beschäftigten.
  • Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden; lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig ab, gilt er als angenommen.

Ein Angehöriger braucht Pflege, eine Weiterbildung steht an oder Du willst einfach eine Zeit lang mehr Luft haben: Es gibt viele Gründe, vorübergehend weniger zu arbeiten. Lange war das riskant, denn wer in Teilzeit ging, hatte keinen Anspruch darauf, später wieder aufzustocken. Die Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schließt diese Lücke seit dem 01.01.2019.

Was die Brückenteilzeit ausmacht

Du verringerst Deine vertragliche Arbeitszeit für einen vorher festgelegten Zeitraum. Ist er vorbei, gilt automatisch wieder Deine ursprüngliche Arbeitszeit – ohne neuen Antrag und ohne dass Dein Arbeitgeber zustimmen muss.

Einen Grund musst Du nicht nennen. Ob Du Zeit für Familie, Ehrenamt, Studium oder Erholung brauchst, geht Deinen Arbeitgeber nichts an. Die Brückenteilzeit steht auch Beschäftigten offen, die schon in Teilzeit arbeiten und ihre Stunden weiter reduzieren möchten.

Die Voraussetzungen

  • Beschäftigungsdauer: Dein Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Betriebsgröße: Dein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer. Auszubildende werden nicht mitgezählt.
  • Zeitraum: Die Verringerung dauert mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Ein Tarifvertrag darf einen anderen Zeitrahmen festlegen (§ 9a Abs. 6 TzBfG). Wirf deshalb einen Blick in den Tarifvertrag, der für Dich gilt.

Wann Dein Arbeitgeber ablehnen darf

Betriebliche Gründe

Wie bei der normalen Teilzeit kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstünden (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Ein allgemeines „Das passt gerade nicht“ reicht dafür nicht. Der Arbeitgeber muss konkret begründen können, warum Deine Wunscharbeitszeit mit seinem Organisationskonzept nicht vereinbar ist.

Zumutbarkeitsgrenze in mittelgroßen Betrieben

Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es eine zusätzliche Grenze. Sie müssen nicht unbegrenzt viele Brückenteilzeiten gleichzeitig ermöglichen: Ablehnen dürfen sie, wenn zum gewünschten Beginn je angefangene 15 Beschäftigte bereits mindestens eine Person in Brückenteilzeit ist. Bei 46 bis 60 Beschäftigten sind das zum Beispiel vier Personen.

So stellst Du den Antrag

Das Verfahren folgt festen Schritten:

  1. Antrag stellen: Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, in Textform – eine E-Mail genügt. Nenne den Umfang der Verringerung und den Zeitraum. Sinnvoll ist auch ein Wunsch zur Verteilung, etwa welche Wochentage Du arbeiten möchtest.
  2. Gespräch: Dein Arbeitgeber muss den Wunsch mit Dir erörtern, mit dem Ziel, eine Einigung zu finden.
  3. Entscheidung: Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn muss er Dir seine Entscheidung in Textform mitteilen.
  4. Zustimmung durch Schweigen: Lehnt er nicht form- und fristgerecht ab, gelten Verringerung und gewünschte Verteilung als festgelegt.

Hast Du die Drei-Monats-Frist verpasst, ist der Antrag nicht automatisch wertlos. Er kann als Wunsch zum frühestmöglichen zulässigen Termin verstanden werden. Sicherer ist es aber, rechtzeitig zu planen.

Lehnt Dein Arbeitgeber ab und hältst Du die Gründe für vorgeschoben, kannst Du Deinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Während und nach der Brückenteilzeit

Keine Änderungen während der Laufzeit

Während der vereinbarten Zeit kannst Du keine weitere Verringerung, keine Verlängerung und keine vorzeitige Rückkehr verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG). Einvernehmlich ist natürlich alles möglich. Überlege deshalb vorher gut, welcher Zeitraum zu Deiner Planung passt.

Rückkehr und neuer Antrag

Am Ende kehrst Du automatisch zu Deiner alten Arbeitszeit zurück. Eine erneute Brückenteilzeit kannst Du frühestens ein Jahr nach dieser Rückkehr beantragen. Wurde Dein Antrag berechtigt abgelehnt, gelten Sperrfristen: zwei Jahre bei betrieblichen Gründen, ein Jahr bei Erreichen der Zumutbarkeitsgrenze.

Was sich sonst ändert

  • Gehalt und Rente: Beides sinkt anteilig, weil Du weniger verdienst und weniger Beiträge zahlst.
  • Urlaub: Arbeitest Du an weniger Tagen pro Woche, werden Deine Urlaubstage umgerechnet. Urlaub, den Du vorher in Vollzeit erworben hast, darf dabei nicht nachträglich gekürzt werden. Mehr zu Urlaubsfragen findest Du unter wann Urlaub verfällt.
  • Abfindung: Endet Dein Arbeitsverhältnis während der Brückenteilzeit, wird bei Abfindungen häufig das aktuelle Monatsgehalt als Basis genommen. Achte in Verhandlungen darauf, welches Gehalt zugrunde gelegt wird. Eine erste Einschätzung gibt Dir der Abfindungsrechner.

Kündigen darf Dir Dein Arbeitgeber nicht deshalb, weil Du Dich weigerst, von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln (§ 11 TzBfG). Wird Dir im Zusammenhang mit einem Teilzeitwunsch gekündigt, prüfe das mit dem Abfindungscheck – und denk an die Klagefrist von drei Wochen.

Brückenteilzeit oder ein anderes Modell?

  • Unbefristete Teilzeit (§ 8 TzBfG): Gilt schon ab mehr als 15 Beschäftigten, bietet aber kein Rückkehrrecht. Bei einem späteren Aufstockungswunsch musst Du nach § 9 TzBfG lediglich bevorzugt berücksichtigt werden.
  • Teilzeit in Elternzeit: Für Eltern gelten eigene Regeln nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
  • Sabbatical oder unbezahlter Urlaub: Hier arbeitest Du eine Zeit lang gar nicht – mit Folgen für Deinen Urlaubsanspruch, die wir unter Sabbatical und Urlaub erklären.

Was Du jetzt tun kannst

Prüfe, ob Dein Betrieb mehr als 45 Beschäftigte hat und ob ein Tarifvertrag abweichende Zeiträume vorsieht. Rechne durch, wie sich das geringere Gehalt auswirkt. Stell den Antrag dann mit genügend Vorlauf in Textform und bewahre einen Nachweis über den Zugang auf.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?

Alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, sofern der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende zählen dabei nicht mit. Die Verringerung muss für mindestens ein und höchstens fünf Jahre gelten.

Muss ich einen Grund für die Brückenteilzeit angeben?

Nein. Du musst nur angeben, um wie viele Stunden und für welchen Zeitraum Du Deine Arbeitszeit verringern möchtest. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden.

Kann ich die Brückenteilzeit vorzeitig beenden?

Einen Anspruch darauf hast Du nicht. Während der vereinbarten Zeit kannst Du weder eine vorzeitige Rückkehr noch eine weitere Änderung verlangen – möglich ist das nur, wenn Dein Arbeitgeber zustimmt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nicht auf den Antrag reagiert?

Lehnt er nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, gilt die Verringerung im beantragten Umfang und für den beantragten Zeitraum als vereinbart.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.