Aufhebungsvertrag bereut: Welche Wege zurück es gibt
Aufhebungsvertrag unterschrieben und bereut? Welche Wege es gibt – Formfehler, Anfechtung, unfaires Verhandeln, Rücktritt – und welche Fristen gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht – ein Rücktritt aus bloßer Reue ist nicht möglich.
- Rückgängig machen lässt sich der Vertrag nur bei einem rechtlichen Mangel, etwa einem Formfehler, einer Drohung, einer Täuschung oder unfairem Verhandeln.
- Die Fristen sind unterschiedlich und teils kurz – wer zweifelt, sollte sofort handeln und den Vertrag prüfen lassen.
Die Unterschrift ist gesetzt, und schon auf dem Heimweg kommen die Zweifel: War die Abfindung zu niedrig? Droht eine Sperrzeit? Hätte eine Kündigung Dir mehr Rechte gelassen? Einen Aufhebungsvertrag wieder loszuwerden, ist schwierig, aber nicht immer unmöglich. Dieser Beitrag zeigt, welche Wege es gibt und wie Du vorgehst.
Zuerst die schlechte Nachricht: Reue allein reicht nicht
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere. Wer ihn unterschreibt, ist daran gebunden. Das Verbraucherwiderrufsrecht, das Du etwa vom Onlinekauf kennst, gilt für Aufhebungsverträge nicht – auch dann nicht, wenn sie in Deiner Wohnung unterzeichnet wurden.
Es gibt zwei Ausnahmen, die Du prüfen solltest:
- Tarifvertrag: Einige Tarifverträge räumen ein kurzes Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge ein. Gilt für Dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, lohnt ein Blick hinein.
- Vertragliche Regelung: Manchmal enthält der Aufhebungsvertrag selbst eine Widerrufsklausel, etwa wenn Bedenkzeit vereinbart wurde.
Ohne eine solche Regelung brauchst Du einen rechtlichen Mangel, um aus dem Vertrag herauszukommen.
Weg 1: Der Vertrag ist schon formal unwirksam
Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Beide Seiten müssen auf derselben Urkunde eigenhändig unterschreiben, oder jede Seite unterschreibt das für die andere bestimmte Exemplar.
Unwirksam ist der Vertrag deshalb zum Beispiel, wenn:
- die Einigung nur per E-Mail, WhatsApp oder mündlich getroffen wurde,
- nur eine Seite unterschrieben hat,
- lediglich ein eingescanntes Dokument mit kopierter Unterschrift ausgetauscht wurde.
Ein Formfehler ist der einfachste Weg, weil es nicht auf Druck oder Absichten ankommt. Prüfe also als Erstes, was Du genau unterschrieben hast und ob der Arbeitgeber ebenfalls im Original unterzeichnet hat.
Weg 2: Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung
Nach § 123 BGB kannst Du einen Vertrag anfechten, zu dem Du durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung gebracht wurdest. Eine wirksame Anfechtung macht den Vertrag von Anfang an nichtig.
Widerrechtliche Drohung
Die typische Situation: Der Arbeitgeber kündigt an, Dir fristlos zu kündigen oder Strafanzeige zu erstatten, wenn Du nicht unterschreibst. Widerrechtlich ist eine solche Drohung aber nur, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung oder Anzeige ernsthaft nicht in Erwägung ziehen durfte. Gab es tatsächlich einen nachvollziehbaren Vorwurf, ist die Drohung meist erlaubt – selbst wenn eine Kündigung vor Gericht vielleicht nicht gehalten hätte.
Arglistige Täuschung
Eine Täuschung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Dich bewusst über wesentliche Tatsachen belügt, um Deine Unterschrift zu bekommen. Ein Beispiel wäre die unwahre Behauptung, Dein Arbeitsplatz falle ohnehin weg.
Frist und Form
Die Anfechtung musst Du innerhalb eines Jahres erklären (§ 124 BGB). Bei einer Drohung beginnt die Frist, wenn die Zwangslage endet, bei einer Täuschung, wenn Du sie entdeckst. Die Erklärung richtest Du an den Arbeitgeber, am besten schriftlich und nachweisbar zugestellt.
Irrtum als Anfechtungsgrund?
Eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) scheitert meist. Wer sich über die Folgen des Vertrags täuscht, etwa über eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, hat keinen beachtlichen Irrtum. Außerdem müsste diese Anfechtung unverzüglich erfolgen.
Weg 3: Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns
Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2019 (6 AZR 75/18) gibt es einen weiteren Ansatz. Hat der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt, die Deine freie Entscheidung erheblich erschwert hat, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Folge: Du wirst so gestellt, als hättest Du nie unterschrieben.
Dieser Weg setzt keine Drohung im Sinne des § 123 BGB voraus, verlangt aber eine gründliche Darstellung des Gesprächsablaufs. Welche Situationen das Gericht als unfair ansieht und welche nicht, erklärt der Artikel Aufhebungsvertrag: Dein Arbeitgeber muss fair verhandeln.
Weg 4: Rücktritt, wenn die Abfindung nicht gezahlt wird
Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht, kannst Du zunächst auf Zahlung bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Fristsetzung auch ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag in Betracht kommen (§ 323 BGB). Ob das in Deinem Fall möglich und sinnvoll ist, hängt vom Vertragstext und von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ab.
Weg 5: Mit dem Arbeitgeber reden
Manchmal ist der einfachste Weg der direkte. Ein Aufhebungsvertrag kann einvernehmlich wieder aufgehoben werden. Das kommt vor allem in Betracht, wenn beide Seiten im Nachhinein merken, dass die Trennung übereilt war. Auch diese Vereinbarung solltest Du schriftlich festhalten.
So gehst Du praktisch vor
- Unterlagen sichern: Vertrag, E-Mails, Nachrichten und ein Gedächtnisprotokoll des Gesprächs.
- Schnell prüfen lassen: Die Beweislage ist kurz nach dem Gespräch am besten.
- Anfechtung erklären: Wenn ein Anfechtungsgrund besteht, schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber.
- Arbeitskraft anbieten: Mach deutlich, dass Du weiterarbeiten willst. Das kann für spätere Lohnansprüche wichtig sein.
- Klage erwägen: Lenkt der Arbeitgeber nicht ein, lässt sich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen. Eine feste Drei-Wochen-Frist wie bei der Kündigung gilt hier nicht, langes Abwarten schwächt Deine Position aber.
Ob sich der Aufwand lohnt oder ob eine Nachverhandlung sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Mit dem Abfindungsrechner kannst Du einschätzen, wie Deine vereinbarte Abfindung einzuordnen ist. Welche Kosten ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht auslöst, erfährst Du im Beitrag zu den Anwaltskosten im Arbeitsrecht.
Was Du jetzt tun kannst
- Prüfe sofort, ob der Vertrag formgerecht im Original unterschrieben ist.
- Schreib auf, wie es zur Unterschrift kam, solange Deine Erinnerung frisch ist.
- Lass von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht klären, ob ein Anfechtungsgrund oder ein unfaires Verhandeln vorliegt.
Häufige Fragen
Kann ich einen Aufhebungsvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen?
Nein. Die 14-tägige Widerrufsfrist aus dem Verbraucherrecht gilt für Aufhebungsverträge nicht, auch wenn Du sie zu Hause unterschrieben hast. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn ein Tarifvertrag oder der Vertrag selbst es ausdrücklich vorsieht.
Wie lange habe ich Zeit, einen Aufhebungsvertrag wegen Drohung anzufechten?
Die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung muss innerhalb eines Jahres erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald die Zwangslage endet (§ 124 BGB). Du solltest aber nicht so lange warten, weil sich die Beweislage mit der Zeit verschlechtert.
Muss ich die Abfindung zurückzahlen, wenn der Aufhebungsvertrag unwirksam ist?
Ja, in der Regel. Fällt der Vertrag weg, entfällt auch die Grundlage für die Abfindung. Im Gegenzug besteht Dein Arbeitsverhältnis fort.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.