Kurzarbeit: Deine Rechte, Kurzarbeitergeld und Kündigung
Kurzarbeit gibt es auch ohne Pandemie. Wann Dein Arbeitgeber sie einführen darf, wie viel Kurzarbeitergeld Du bekommst und ob Dir gekündigt werden kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzarbeit braucht eine Grundlage in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag – einseitig anordnen darf Dein Arbeitgeber sie nicht.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent.
- Kurzarbeit schützt nicht vor einer Kündigung, eine betriebsbedingte Kündigung muss aber einen dauerhaften Wegfall Deines Arbeitsplatzes belegen.
Viele verbinden Kurzarbeit mit den Corona-Jahren. Das Instrument ist aber deutlich älter und kommt immer dann zum Einsatz, wenn Aufträge wegbrechen, Lieferketten stocken oder eine Branche in eine Krise gerät. Kündigt Dein Arbeitgeber Kurzarbeit an, stellen sich schnell Fragen nach Geld, Urlaub und der Sicherheit Deines Jobs.
Was Kurzarbeit bedeutet
Bei Kurzarbeit wird Deine Arbeitszeit vorübergehend verringert – im Extremfall auf null. Entsprechend sinkt Dein Gehalt. Einen Teil des Ausfalls gleicht die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld aus. Ziel ist, dass Betriebe schwierige Phasen überbrücken, ohne Personal zu entlassen.
Darf Dein Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?
Nein. Er braucht dafür eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommen:
- ein Tarifvertrag mit einer Regelung zur Kurzarbeit,
- eine Betriebsvereinbarung – der Betriebsrat hat bei einer vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG),
- eine Vereinbarung mit Dir, etwa eine Klausel im Arbeitsvertrag oder eine Zusatzvereinbarung.
Gibt es nichts davon und stimmst Du nicht zu, bleibt es bei Deiner vertraglichen Arbeitszeit. Setzt Dein Arbeitgeber Dich trotzdem weniger ein, schuldet er grundsätzlich das volle Gehalt (§ 615 BGB). Auch Kurzarbeitsklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen sind nicht grenzenlos zulässig. Regeln sie weder Ankündigung noch Umfang, sind sie angreifbar.
Legt man Dir eine Zusatzvereinbarung vor, lies sie in Ruhe. Achte darauf, dass sie nur die Kurzarbeit betrifft und keine weiteren Vertragsänderungen enthält.
Wann es Kurzarbeitergeld gibt
Dein Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 99 SGB III). Das Kurzarbeitergeld zahlt er dann mit der Lohnabrechnung aus und lässt es sich erstatten. Die wichtigsten Voraussetzungen nach §§ 95 bis 98 SGB III:
- Es gibt einen erheblichen Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
- Der Ausfall ist vorübergehend und nicht vermeidbar. Dazu kann gehören, dass zunächst Resturlaub und Guthaben auf Arbeitszeitkonten eingesetzt werden.
- Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb hat einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent.
- Du arbeitest versicherungspflichtig weiter, und Dein Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet.
Minijobber bekommen kein Kurzarbeitergeld, weil sie nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert sind.
Wie viel Kurzarbeitergeld Du bekommst
Nach § 105 SGB III erhältst Du 60 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Hast Du oder Dein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, sind es 67 Prozent. Die erhöhten Sätze aus der Pandemiezeit gelten nicht mehr.
Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Netto, das Du ohne Kurzarbeit hättest, und dem pauschalierten Netto aus dem, was Du tatsächlich noch verdienst. Weil mit Pauschalen gerechnet wird, weicht das Ergebnis etwas von Deinem echten Netto ab.
Vereinfachtes Beispiel mit fiktiven Zahlen: Liegt Dein pauschaliertes Netto ohne Kurzarbeit bei 2.000 Euro und mit Kurzarbeit bei 1.200 Euro, beträgt die Differenz 800 Euro. Ohne Kind bekommst Du davon 60 Prozent, also 480 Euro, mit Kind 67 Prozent, also 536 Euro – jeweils zusätzlich zu Deinem gekürzten Gehalt.
Zwei Punkte solltest Du im Blick behalten:
- Aufstockung: Manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verpflichten den Arbeitgeber, das Kurzarbeitergeld aufzustocken.
- Steuer: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann Deinen Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen, und Du musst in der Regel eine Steuererklärung abgeben.
Gesetzlich wird Kurzarbeitergeld regulär für bis zu zwölf Monate gezahlt (§ 104 SGB III). Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer per Verordnung verlängern.
Urlaub während der Kurzarbeit
Bereits genehmigter Urlaub bleibt bestehen. Für die Höhe des Urlaubsentgelts zählt nach § 11 Abs. 1 BUrlG Dein Verdienst ohne die Kürzung durch Kurzarbeit – im Urlaub bekommst Du also Dein normales Gehalt.
Fallen allerdings ganze Arbeitstage oder Monate komplett aus („Kurzarbeit Null“), kann sich Dein Urlaubsanspruch anteilig verringern. Was sonst beim Urlaub gilt, liest Du unter wann Urlaub verfällt.
Kündigung während der Kurzarbeit
Kurzarbeit bietet keinen besonderen Kündigungsschutz. Für eine betriebsbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber aber zeigen, dass Dein Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Kurzarbeit beruht dagegen auf der Annahme, dass der Arbeitsmangel nur vorübergehend ist. Der Arbeitgeber muss deshalb erklären, was sich seit Beginn der Kurzarbeit geändert hat. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung angreifbar. Ob Dein Arbeitgeber das schlüssig begründen kann, klärst Du am besten mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wichtig für Dein Geld: Mit der Kündigung entfällt für Dich in der Regel der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ob Du dann wieder Dein volles Gehalt bekommst, hängt von der Vereinbarung ab, auf der die Kurzarbeit beruht.
Für das spätere Arbeitslosengeld legt das SGB III bei Zeiten mit Kurzarbeitergeld grundsätzlich das Entgelt zugrunde, das Du ohne den Arbeitsausfall erzielt hättest. Die Kurzarbeit drückt Dein Arbeitslosengeld also in der Regel nicht.
Plant der Betrieb größere Einschnitte, kommen oft ein Sozialplan und eine Transfergesellschaft mit Transferkurzarbeitergeld ins Spiel. Ob Du dort mitmachen oder lieber klagen solltest, erklären wir unter Sozialplan und Abfindung.
Was Du jetzt tun kannst
- Frag nach der Rechtsgrundlage der Kurzarbeit und lass Dir Betriebsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung zeigen.
- Prüfe Deine Abrechnung: Stimmen Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und der Prozentsatz, gerade wenn Du Kinder hast?
- Reagiere schnell auf eine Kündigung: Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Der Abfindungscheck zeigt Dir, ob die Kündigung Angriffsfläche bietet, und der Abfindungsrechner gibt Dir eine erste Größenordnung.
Häufige Fragen
Muss ich Kurzarbeit zustimmen?
Dein Arbeitgeber braucht eine Rechtsgrundlage: einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Vereinbarung mit Dir. Fehlt sie, kann er Kurzarbeit nicht einseitig anordnen und schuldet grundsätzlich weiter Dein volles Gehalt.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Es beträgt 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Hast Du oder Dein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, sind es 67 Prozent. Manche Tarifverträge sehen zusätzlich eine Aufstockung durch den Arbeitgeber vor.
Kann mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Ja, Kurzarbeit schließt eine Kündigung nicht aus. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt aber voraus, dass Dein Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt – das passt zur nur vorübergehend gedachten Kurzarbeit zunächst nicht. Gegen die Kündigung kannst Du innerhalb von drei Wochen klagen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.