Hitze am Arbeitsplatz: Gibt es Hitzefrei im Büro?
Hitzefrei gibt es für Erwachsene nicht, aber klare Regeln: Was die ASR A3.5 ab 26, 30 und 35 Grad verlangt und was Du tun kannst, wenn es zu heiß wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es für Erwachsene nicht – wer eigenmächtig nach Hause geht, riskiert eine Abmahnung.
- Nach der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 soll die Raumtemperatur 26 °C nicht überschreiten; über 30 °C muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen.
- Über 35 °C ist ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.
Draußen 34 Grad, im Büro unter dem Dach kaum weniger, und der Ventilator schiebt nur warme Luft hin und her. Spätestens dann taucht die Frage auf, ob es nicht auch für Erwachsene Hitzefrei geben müsste. Die kurze Antwort lautet Nein. Trotzdem muss Dein Arbeitgeber einiges tun, damit die Hitze Dich nicht krank macht.
Warum es kein Hitzefrei gibt
Hitzefrei kennst Du aus der Schule. Für Beschäftigte gibt es keine vergleichbare Regel: Kein Gesetz erlaubt Dir, bei einer bestimmten Temperatur die Arbeit einzustellen. Deine Arbeitspflicht bleibt also bestehen, auch an sehr heißen Tagen.
Das heißt aber nicht, dass Du alles hinnehmen musst. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Dich vor Gesundheitsgefahren zu schützen (§ 618 BGB, Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitsstättenverordnung verlangt in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Was das konkret bedeutet, beschreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Hält sich der Arbeitgeber daran, wird vermutet, dass er seine Pflichten erfüllt.
Die Temperaturstufen der ASR A3.5
Grundsätzlich soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Führt Sonneneinstrahlung durch Fenster oder Glasflächen zu höheren Temperaturen, muss der Arbeitgeber einen geeigneten Sonnenschutz bereitstellen, etwa Jalousien oder Rollos.
Steigt die Temperatur bei hohen Außentemperaturen trotzdem weiter, greift ein Stufenmodell.
Über 26 °C
Der Arbeitgeber soll zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Für Beschäftigte mit besonderem Risiko, zum Beispiel Schwangere oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen, können schon in diesem Bereich weitergehende Schutzmaßnahmen nötig sein. Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Sonnenschutz konsequent nutzen, Jalousien auch nach Feierabend geschlossen halten
- in den frühen Morgenstunden oder nachts lüften
- Wärmequellen reduzieren, etwa Geräte nur bei Bedarf einschalten
- Gleitzeit nutzen, um die Arbeit in kühlere Tageszeiten zu verlegen
- Kleidungsvorschriften lockern
- geeignete Getränke wie Trinkwasser bereitstellen
Über 30 °C
Jetzt muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen. Grundlage ist eine Gefährdungsbeurteilung, in der er prüft, welche Belastung die Hitze für die konkrete Tätigkeit bedeutet. Dazu gehören die genannten Maßnahmen und je nach Lage weitere, zum Beispiel Ventilatoren oder zusätzliche Pausen. Vorrang haben technische und organisatorische Lösungen vor persönlichen.
Über 35 °C
Ein Raum mit mehr als 35 °C ist für die Dauer der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet. Das ändert sich nur, wenn Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit getroffen werden – etwa Luftduschen, Entwärmungsphasen in kühleren Räumen oder spezielle Schutzkleidung. Ohne solche Maßnahmen darf dort nicht gearbeitet werden.
Arbeit im Freien
Die Temperaturgrenzen der ASR A3.5 gelten für Arbeitsräume. Auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder bei der Zustellung hilft Dir die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG weiter. Der Arbeitgeber muss darin Hitze und UV-Strahlung berücksichtigen und Maßnahmen festlegen, zum Beispiel:
- Schatten und Sonnenschutz, etwa durch Überdachungen oder Kopfbedeckungen
- ausreichend Trinkwasser
- Verlegung schwerer Arbeiten in die kühleren Morgenstunden
- zusätzliche Erholungspausen
Was Du tun kannst – und was besser nicht
Sinnvoll ist, das Problem früh anzusprechen:
- Wende Dich an Deine Vorgesetzten und schlage konkrete Maßnahmen vor.
- Beziehe den Betriebsrat ein, falls es einen gibt. Er hat beim Gesundheitsschutz mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
- Sprich die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt an.
- Hilft der Arbeitgeber trotz Beschwerde nicht ab, kannst Du Dich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Nachteile dürfen Dir daraus nicht entstehen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).
Riskant ist es, auf eigene Faust zu handeln. Gehst Du früher nach Hause, fängst Du eigenmächtig um sechs Uhr an oder arbeitest Du ohne Absprache im Homeoffice, verstößt Du gegen Deine Pflichten. Eine Abmahnung kann die Folge sein – und im Wiederholungsfall eine Kündigung, deren Erfolgsaussichten Du mit dem Abfindungscheck einschätzen kannst. Ein Recht, die Arbeit zu verweigern, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht – wenn Deine Gesundheit konkret gefährdet ist und der Arbeitgeber trotz Hinweis nichts unternimmt.
Brauchst Du an einem heißen Nachmittag spontan frei, sprich das ab – ob das auch als halber Urlaubstag geht, hängt von Deinem Betrieb ab. Verlegt Ihr die Arbeitszeit in den Morgen, müssen die Stunden trotzdem korrekt erfasst werden – mehr dazu unter Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Wenn Dir die Hitze zusetzt
Schwindel, Kopfschmerzen oder Kreislaufprobleme solltest Du ernst nehmen. Bist Du arbeitsunfähig, gelten die normalen Regeln: Du musst Dich unverzüglich krankmelden und hast in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mehr dazu liest Du unter Deine Rechte bei Krankheit.
Bist Du schwanger, muss Dein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach dem Mutterschutzgesetz so gestalten, dass Dir und Deinem Kind keine unverantwortbare Gefährdung droht. Sprich Hitzebelastungen deshalb frühzeitig an.
Was Du jetzt tun kannst
- Miss die Temperatur an Deinem Arbeitsplatz mehrmals am Tag, nicht in der direkten Sonne, und notiere die Werte.
- Bitte Deinen Arbeitgeber schriftlich um Abhilfe und nenne konkrete Vorschläge.
- Hol den Betriebsrat ins Boot.
- Bleib der Arbeit nicht eigenmächtig fern, sondern kläre Änderungen immer vorher ab.
Häufige Fragen
Ab wie viel Grad darf ich im Büro nach Hause gehen?
Eine feste Temperatur, ab der Du einfach gehen darfst, gibt es nicht. Nur wenn Deine Gesundheit konkret gefährdet ist und der Arbeitgeber trotz Hinweis nichts unternimmt, kann ein Recht bestehen, die Arbeit zu verweigern – das solltest Du vorher prüfen lassen.
Muss mein Arbeitgeber eine Klimaanlage einbauen?
Nein, einen Anspruch auf eine Klimaanlage hast Du nicht. Der Arbeitgeber muss aber geeignete Maßnahmen gegen zu hohe Temperaturen treffen, etwa Sonnenschutz, frühes Lüften, flexible Arbeitszeiten oder Getränke.
Gelten die Temperaturgrenzen auch für Arbeit im Freien?
Nein, die Grenzwerte der ASR A3.5 beziehen sich auf Arbeitsräume. Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber Hitze und UV-Strahlung in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und passende Schutzmaßnahmen festlegen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.